331.200
SPIG
CH-AG
§ 25 Spitalgesetz (SpiG) - Beiträge an Institutionen
Weitere Bestimmungen
§ 25 SpiG · Beiträge an Institutionen
1. Der Kanton kann Institutionen des Spital- und Gesundheitswesens, die der Forschung, Grundlagenbeschaffung, Beratung und Zusammenarbeit sowie der Ausbildung von Personal des Gesundheitswesens dienen, mit Beiträgen unterstützen.
2. Über die Beitragsleistungen entscheidet der Regierungsrat auf der Grundlage eines Leistungsvertrags.
3. Die zur Erfüllung des Leistungsvertrags notwendigen Mittel werden vom Grossen Rat gemäss § 16 Abs. 3 bewilligt.