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331.200 SPIG CH-AG

§ 25 Spitalgesetz (SpiG) - Beiträge an Institutionen

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§ 25 SpiG · Beiträge an Institutionen

1. Der Kanton kann Institutionen des Spital- und Gesundheitswesens, die der Forschung, Grundlagenbeschaffung, Beratung und Zusammenarbeit sowie der Ausbildung von Personal des Gesundheitswesens dienen, mit Beiträgen unterstützen.

2. Über die Beitragsleistungen entscheidet der Regierungsrat auf der Grundlage eines Leistungsvertrags.

3. Die zur Erfüllung des Leistungsvertrags notwendigen Mittel werden vom Grossen Rat gemäss § 16 Abs. 3 bewilligt.

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