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331.200 SPIG CH-AG

§ 24 Spitalgesetz (SpiG) - Spitalabkommen

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§ 24 SpiG · Spitalabkommen

1. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Spitälern Abkommen über die Koordination von Spitalleistungen abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.

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