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331.200 SPIG CH-AG

§ 21 Spitalgesetz (SpiG) - Auskunftspflicht

Abgeltungen des Kantons - Leistungen
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§ 21 SpiG · Auskunftspflicht

1. Das Spital ist verpflichtet, dem zuständigen Departement die zu dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen.

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