331.200
SPIG
CH-AG
§ 21 Spitalgesetz (SpiG) - Auskunftspflicht
Abgeltungen des Kantons - Leistungen
§ 21 SpiG · Auskunftspflicht
1. Das Spital ist verpflichtet, dem zuständigen Departement die zu dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen.