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331.200 SPIG CH-AG

§ 2 Spitalgesetz (SpiG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 SpiG · Begriffe

1. Der Begriff «Spital» richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994.

2. Die stationäre Grundversorgung beinhaltet die Abklärung, Behandlung und Pflege von Patientinnen und Patienten mit häufig auftretenden Krankheiten, Verunfallten und Schwangeren, die in der Regel ohne Einsatz aufwändiger technischer oder aufwändiger apparativer Mittel sowie spezialisierter Arbeitsteams erfolgen können.

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