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331.200 SPIG CH-AG

§ 17b Spitalgesetz (SpiG) - Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Abgeltungen des Kantons - Leistungen
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§ 17b SpiG · Gemeinwirtschaftliche Leistungen

1. Gemeinwirtschaftliche Leistungen sind Leistungen von Spitälern, die aus Gründen der Versorgungs- und Patientensicherheit notwendig sind.

2. Der Kanton kann den Spitälern die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen abgelten, wenn diese nachweislich nicht kostendeckend erbracht werden können.

3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche gemeinwirtschaftlichen Leistungen abgegolten werden können.

4. Der Vertrag gemäss § 17 regelt die Einzelheiten.

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