331.200
SPIG
CH-AG
§ 17a Spitalgesetz (SpiG) - Intermediäre Versorgung in der Psychiatrie
Abgeltungen des Kantons - Leistungen
§ 17a SpiG · Intermediäre Versorgung in der Psychiatrie
1. Der Kanton fördert die ambulante psychiatrische Versorgung und kann zu diesem Zweck einen Kostenbeitrag an die intermediären Angebote leisten.
2. Ein kantonaler Finanzierungsbeitrag an ein intermediäres Angebot kann geleistet werden, wenn
a) dieses aus Versorgungssicht sinnvoll ist,
b) dafür nachweislich eine ungenügende Vergütung durch die Krankenpflegeversicherungen vorliegt, und
c) der Nachweis erbracht wird, dass damit stationäre Behandlungen verhindert werden können.
3. Der Vertrag gemäss § 17 regelt die Einzelheiten.