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331.200 SPIG CH-AG

§ 17 Spitalgesetz (SpiG) - Verträge zwischen Kanton und Spitälern

Abgeltungen des Kantons - Leistungen
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§ 17 SpiG · Verträge zwischen Kanton und Spitälern

1. Der Regierungsrat schliesst mit den Spitälern auf der Spitalliste im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans Verträge ab. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Departement übertragen.

2. Diese Verträge regeln im Wesentlichen

a) * ...

b) * die vom Spital zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die Höhe der kantonalen Entschädigung;

c) * ...

d) * ...

e) * ...

f) Controlling;

g) * die Modalitäten der Vergütung des finanziellen Beitrags des Kantons und die Vertragsdauer;

h) * ...

i) * die Massnahmen gemäss § 8;

j) * die vom Spital zu erbringenden Leistungen im Bereich der intermediären psychiatrischen Angebote und die Höhe der finanziellen Beteiligung des Kantons.

3. ...

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