331.200
SPIG
CH-AG
§ 17 Spitalgesetz (SpiG) - Verträge zwischen Kanton und Spitälern
Abgeltungen des Kantons - Leistungen
§ 17 SpiG · Verträge zwischen Kanton und Spitälern
1. Der Regierungsrat schliesst mit den Spitälern auf der Spitalliste im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans Verträge ab. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Departement übertragen.
2. Diese Verträge regeln im Wesentlichen
a) * ...
b) * die vom Spital zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die Höhe der kantonalen Entschädigung;
c) * ...
d) * ...
e) * ...
f) Controlling;
g) * die Modalitäten der Vergütung des finanziellen Beitrags des Kantons und die Vertragsdauer;
h) * ...
i) * die Massnahmen gemäss § 8;
j) * die vom Spital zu erbringenden Leistungen im Bereich der intermediären psychiatrischen Angebote und die Höhe der finanziellen Beteiligung des Kantons.
3. ...