331.200
SPIG
CH-AG
§ 16 Spitalgesetz (SpiG) - Grundsatz
Abgeltungen des Kantons - Leistungen
§ 16 SpiG · Grundsatz
1. Die Abgeltung der Leistungen der Spitäler erfolgt auf der Grundlage von Fallpauschalen, welche zwischen Versicherern und Spitälern vereinbart werden.
2. Die Spitäler führen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften.
3. Der Grosse Rat bewilligt die zur Leistungsabgeltung sowie die zur Erfüllung der Verträge gemäss § 17 notwendigen finanziellen Mittel im Rahmen des Budgets. Er kann mehrjährige Globalkredite bewilligen.