Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.200 SPIG CH-AG

§ 16 Spitalgesetz (SpiG) - Grundsatz

Abgeltungen des Kantons - Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 SpiG · Grundsatz

1. Die Abgeltung der Leistungen der Spitäler erfolgt auf der Grundlage von Fallpauschalen, welche zwischen Versicherern und Spitälern vereinbart werden.

2. Die Spitäler führen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften.

3. Der Grosse Rat bewilligt die zur Leistungsabgeltung sowie die zur Erfüllung der Verträge gemäss § 17 notwendigen finanziellen Mittel im Rahmen des Budgets. Er kann mehrjährige Globalkredite bewilligen.

← § 14f SpiG Spitalgesetz (SpiG) - Zweck und Geltungsbereich § 17 SpiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →