331.200
SPIG
CH-AG
§ 14f Spitalgesetz (SpiG) - Kauf und Verkauf von Immobilien durch die Spitalaktiengesellschaften
Abgeltungen des Kantons - Übertragungen und Finanzierungshilfen
§ 14f SpiG · Kauf und Verkauf von Immobilien durch die Spitalaktiengesellschaften
1. Der Kanton regelt als Aktionär Kauf und Verkauf von Immobilien und Gesellschaften durch die kantonalen Spitalaktiengesellschaften im Rahmen seiner Eigentümerstrategie.