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331.200 SPIG CH-AG

§ 14f Spitalgesetz (SpiG) - Kauf und Verkauf von Immobilien durch die Spitalaktiengesellschaften

Abgeltungen des Kantons - Übertragungen und Finanzierungshilfen
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§ 14f SpiG · Kauf und Verkauf von Immobilien durch die Spitalaktiengesellschaften

1. Der Kanton regelt als Aktionär Kauf und Verkauf von Immobilien und Gesellschaften durch die kantonalen Spitalaktiengesellschaften im Rahmen seiner Eigentümerstrategie.

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