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331.200 SPIG CH-AG

§ 14e Spitalgesetz (SpiG) - Finanzierungshilfen

Abgeltungen des Kantons - Übertragungen und Finanzierungshilfen
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§ 14e SpiG · Finanzierungshilfen

1. Während einer Übergangszeit von maximal 12 Jahren kann der Kanton den Spitalaktiengesellschaften und den übrigen Spitälern gemäss § 14d Finanzierungshilfen für neue Bauinvestitionen gewähren, sofern sie von der Übertragung der Liegenschaften und der Bauschulden finanziell betroffen sind.

2. Diese Hilfen sind ab dem Zeitpunkt der Gewährung maximal innert 12 Jahren zurückzuzahlen. Der Zinssatz entspricht den Refinanzierungskosten des Kantons inklusive eines Zuschlags von 0,5 % für die Verwaltung und das Risiko.

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