331.200
SPIG
CH-AG
§ 14d Spitalgesetz (SpiG) - Übertragung und Rückzahlung der Bauschulden
Abgeltungen des Kantons - Übertragungen und Finanzierungshilfen
§ 14d SpiG · Übertragung und Rückzahlung der Bauschulden
1. Den übrigen Spitälern, bei welchen der Kanton Bauschulden übernommen hat, werden die nach der 25-Jahres-Abschreibungsregel per Ende 2011 noch nicht amortisierten Bauschulden übertragen. Davon werden die vom Kanton gegenüber der 25-Jahres-Abschreibungsregel per Ende 2010 zusätzlich vorgenommenen Amortisationen in Abzug gebracht.
2. Den entsprechenden Wert erstatten sie dem Kanton über eine Zeitdauer von maximal 12 Jahren und in der Regel mit jährlich gleichen Annuitäten, inkl. Zins, zurück.