331.200
SPIG
CH-AG
§ 14c Spitalgesetz (SpiG) - Abgrenzung
Abgeltungen des Kantons - Übertragungen und Finanzierungshilfen
§ 14c SpiG · Abgrenzung
1. Der vom Kanton bereits getätigte wertvermehrende Aufwand für laufende, per 31. Dezember 2011 noch nicht abgeschlossene Bauprojekte wird auf diesen Stichtag abgegrenzt und zu diesem Wert übertragen.
2. Die Abgrenzung des Aufwands wird nur für die abgeschlossenen Bauphasen entsprechend den branchenüblichen Normen vorgenommen.