331.200
SPIG
CH-AG
§ 14b Spitalgesetz (SpiG) - Aktienkapitalerhöhung und Investitionskostenanteil
Abgeltungen des Kantons - Übertragungen und Finanzierungshilfen
§ 14b SpiG · Aktienkapitalerhöhung und Investitionskostenanteil
1. Der Kanton bringt die Spitalliegenschaften (Land und Gebäude) als Sacheinlage für eine Aktienkapitalerhöhung in die Spitalaktiengesellschaften ein. Er schreibt diesen Aufwertungsgewinn der Verwaltungsrechnung über eine Periode von 12 Jahren in gleichbleibenden Raten gut.
2. Der Kanton legt im Rahmen seiner Eigentümerstrategie eine Dividendenpolitik fest, welche eine angemessene Ausschüttung gewährleistet.