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331.200 SPIG CH-AG

§ 14a Spitalgesetz (SpiG) - Übertragung der Spitalimmobilien und Festsetzung des Übertragungswerts

Abgeltungen des Kantons - Übertragungen und Finanzierungshilfen
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§ 14a SpiG · Übertragung der Spitalimmobilien und Festsetzung des Übertragungswerts

1. Der Kanton überträgt den Spitalaktiengesellschaften die für den Spitalbetrieb notwendigen Spitalliegenschaften inklusive der Grundstücke.

2. Der Übertragungswert setzt sich aus dem Land- und Gebäudewert per Ende 2011 zusammen.

3. Der Landwert beträgt 17 % des kalkulatorischen Gebäudeneuwerts.

4. Der Gebäudewert entspricht dem Restwert VKL-REKOLE (effektive Bauteile) inklusive einem Zuschlag von 10 %.

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