331.200
SPIG
CH-AG
§ 14a Spitalgesetz (SpiG) - Übertragung der Spitalimmobilien und Festsetzung des Übertragungswerts
Abgeltungen des Kantons - Übertragungen und Finanzierungshilfen
§ 14a SpiG · Übertragung der Spitalimmobilien und Festsetzung des Übertragungswerts
1. Der Kanton überträgt den Spitalaktiengesellschaften die für den Spitalbetrieb notwendigen Spitalliegenschaften inklusive der Grundstücke.
2. Der Übertragungswert setzt sich aus dem Land- und Gebäudewert per Ende 2011 zusammen.
3. Der Landwert beträgt 17 % des kalkulatorischen Gebäudeneuwerts.
4. Der Gebäudewert entspricht dem Restwert VKL-REKOLE (effektive Bauteile) inklusive einem Zuschlag von 10 %.