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331.200 SPIG CH-AG

§ 13 Spitalgesetz (SpiG) - Organisationsstruktur und Rechtsform

Organisation der Spitäler - Übrige Spitäler
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§ 13 SpiG · Organisationsstruktur und Rechtsform

1. Die Trägerschaften der übrigen Spitäler bestimmen ihre Organisationsstruktur und ihre Rechtsform selbstständig.

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