§ 12 Spitalgesetz (SpiG) - Rechtsbeziehungen
§ 12 SpiG · Rechtsbeziehungen
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen jeder Spitalaktiengesellschaft und privaten Dritten richten sich grundsätzlich nach dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben hoheitliche Tätigkeiten, die jeder Spitalaktiengesellschaft durch die Gesetzgebung übertragen werden.
2. Der Regierungsrat regelt mittels Vertrag mit den Spitalaktiengesellschaften die Überführung der bestehenden Arbeitsverhältnisse. Der Vertrag enthält insbesondere Bestimmungen über die Übernahme der Anstellungsverträge, den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags, die sozialversicherungsrechtlichen Belange und den arbeitsrechtlichen Besitzstand bis zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags, höchstens für die Dauer von 2 Jahren seit Übergang der Arbeitsverhältnisse.
3. Die Kantonale Unfallversicherungskasse kann das Personal der Spitalaktiengesellschaften in die Versicherung aufnehmen. Einzelheiten werden in einer Anschlussvereinbarung zwischen der Kantonalen Unfallversicherungskasse und jeder Spitalaktiengesellschaft geregelt.
4. Im Übrigen gelten die §§ 14a-21.