§ 11 Spitalgesetz (SpiG) - Rechte des Kantons
§ 11 SpiG · Rechte des Kantons
1. Der Kanton hält mindestens 70 % des Aktienkapitals und der Aktienstimmen jeder Spitalaktiengesellschaft. Die Übertragung von Aktien an Dritte bedarf der Zustimmung des Grossen Rats.
2. Der Regierungsrat übt alle dem Kanton zustehenden Aktionärsrechte aus.
3. Änderungen der Statuten einer Spitalaktiengesellschaft, die ein qualifiziertes Mehr gemäss Art. 704 OR verlangen, bedürfen vorgängig einer Instruktion durch den Grossen Rat.
4. Die Geschäftsberichte der Spitalaktiengesellschaften werden dem Grossen Rat auf Antrag des Büros zur Kenntnisnahme vorgelegt.
5. Die Zusammensetzung der Verwaltungsräte der Spitalaktiengesellschaften hat nach folgenden Kriterien zu erfolgen
a) fachliche und persönliche Kompetenz;
b) Unabhängigkeit von den Leistungseinkäufern mit Ausnahme der Einsitznahme einer Person als Kantonsvertretung;
c) Unabhängigkeit einer Mehrheit der Mitglieder von den beiden anderen Spitalaktiengesellschaften des Kantons.
6. Die Übernahme des Verwaltungsratspräsidiums, des -vizepräsidiums und des Amts der oder des Delegierten des Verwaltungsrats durch die Person, die den Kanton vertritt, ist ausgeschlossen.
7. Die gleichzeitige Übernahme von mehr als einem Verwaltungsratspräsidium, einem Vizepräsidium und einem Amt der oder des Delegierten des Verwaltungsrats der drei Spitalaktiengesellschaften durch dieselbe Person ist ausgeschlossen.