331.200
SPIG
CH-AG
§ 10 Spitalgesetz (SpiG) - Gründung
Organisation der Spitäler - Umwandlung der bisherigen Kantonsspitäler
§ 10 SpiG · Gründung
1. Die Durchführung der Umwandlung obliegt dem Regierungsrat.
2. Der Regierungsrat beschliesst die ersten Statuten jeder Spitalaktiengesellschaft. Diese bedürfen der Genehmigung des Grossen Rats.
3. Der Regierungsrat wählt sowohl die Mitglieder als auch die Präsidentin oder den Präsidenten des ersten Verwaltungsrats sowie die erste aktienrechtliche Revisionsstelle jeder Spitalaktiengesellschaft nach der Umwandlung.