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331.200 SPIG CH-AG

§ 1 Spitalgesetz (SpiG) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 SpiG · Zweck und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz schafft die Grundlagen für eine bedarfsgerechte und qualitativ gute Spitalversorgung unter wirtschaftlichem Einsatz der Mittel.

2. Es findet Anwendung auf Spitäler, Spezial- und Rehabilitationskliniken (im Folgenden: Spitäler), die gemäss Spitalliste einen Leistungsauftrag des Kantons haben.

3. ...

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