331.200
SPIG
CH-AG
§ 1 Spitalgesetz (SpiG) - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 SpiG · Zweck und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz schafft die Grundlagen für eine bedarfsgerechte und qualitativ gute Spitalversorgung unter wirtschaftlichem Einsatz der Mittel.
2. Es findet Anwendung auf Spitäler, Spezial- und Rehabilitationskliniken (im Folgenden: Spitäler), die gemäss Spitalliste einen Leistungsauftrag des Kantons haben.
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