Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.020 WFVAFFC CH-AG

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) - Beitritt

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Art. 9 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV · Beitritt

1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

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