331.020
WFVAFFC
CH-AG
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) - Beitritt
Art. 9 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV · Beitritt
1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
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Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) - Gegenstand und Zweck
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