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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) - Streitbeilegung

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Art. 8 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV · Streitbeilegung

1. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.

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