331.020
WFVAFFC
CH-AG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) - Versammlung der Vereinbarungskantone
Art. 6 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV · Versammlung der Vereinbarungskantone
1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).
2. Die Versammlung hat folgende Aufgaben
a) Wahl des Vorsitzes,
b) Erlass eines Geschäftsreglements,
c) Bezeichnung der Geschäftsstelle,
d) Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4,
e) Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3,
f) Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5,
g) Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3. Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.
← Art. 5 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) - Gegenstand und Zweck
Art. 7 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV →