331.020
WFVAFFC
CH-AG
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) - Berechnung des Ausgleichs
Art. 5 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV · Berechnung des Ausgleichs
1. Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt
1. Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton,
2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone,
3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone,
4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung,
5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten,
6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden beziehungsweise zu beziehenden Beitrag.
2. Der Ausgleich erfolgt jährlich.
← Art. 4 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) - Gegenstand und Zweck
Art. 6 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV →