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331.020 WFVAFFC CH-AG

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) - Standortkanton

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Art. 4 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV · Standortkanton

1. Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

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