331.020
WFVAFFC
CH-AG
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) - Standortkanton
Art. 4 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV · Standortkanton
1. Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
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Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) - Gegenstand und Zweck
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