320.112
CH-AG
§ 6 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpG) - Desinfektion und Entwesung
§ 6 VV EpG · Desinfektion und Entwesung
1. Zuständig für die Durchführung der Desinfektion und Entwesung sind die Gemeinden.