320.112
CH-AG
§ 5 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpG) - Lagerung von Heilmitteln
§ 5 VV EpG · Lagerung von Heilmitteln
1. Das DGS schliesst mit geeigneten Stellen einen Leistungsvertrag ab zur Lagerung der vom Bund gelieferten Heilmittel für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Heilmittel auch in einer Krisensituation rechtzeitig weiterverteilt werden können.