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320.112 CH-AG

§ 4 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpG) - Impfungen in den Schulen

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§ 4 VV EpG · Impfungen in den Schulen

1. Das DGS ist ermächtigt, für die Durchführung von Impfungen in den Schulen Dritte mittels Leistungsvertrag beizuziehen.

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