320.112
CH-AG
§ 4 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpG) - Impfungen in den Schulen
§ 4 VV EpG · Impfungen in den Schulen
1. Das DGS ist ermächtigt, für die Durchführung von Impfungen in den Schulen Dritte mittels Leistungsvertrag beizuziehen.