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320.112 CH-AG

§ 2bis Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpG) - Regierungsrat

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§ 2bis VV EpG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat erlässt Massnahmen von erheblicher Tragweite für die Bevölkerung oder bestimmte Personengruppen.

2. Von erheblicher Tragweite sind Massnahmen, die namentlich Auswirkungen auf das gesamte Kantonsgebiet oder zahlreiche Gemeinden, Institutionen, Betriebe oder Veranstaltungen haben oder mit erheblichen Einschränkungen von Freiheitsrechten der Betroffenen verbunden sind.

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