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320.112 CH-AG

§ 2 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpG) - Vollzugsorgane

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§ 2 VV EpG · Vollzugsorgane

1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist mit dem Vollzug der ihr oder ihm mit vorliegender Verordnung zugewiesenen Aufgaben beauftragt.

2. Sie oder er wird unterstützt durch

a) * die Infektionsärztinnen und -ärzte,

b) die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker,

c) die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt,

d) * die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker,

e) * die Schulärztinnen und -ärzte.

3. Die Gemeinden übernehmen die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben.

4. Der Regierungsrat vollzieht die übrigen Massnahmen gemäss Bundesgesetzgebung.

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