320.112
CH-AG
§ 2 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpG) - Vollzugsorgane
§ 2 VV EpG · Vollzugsorgane
1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist mit dem Vollzug der ihr oder ihm mit vorliegender Verordnung zugewiesenen Aufgaben beauftragt.
2. Sie oder er wird unterstützt durch
a) * die Infektionsärztinnen und -ärzte,
b) die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker,
c) die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt,
d) * die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker,
e) * die Schulärztinnen und -ärzte.
3. Die Gemeinden übernehmen die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben.
4. Der Regierungsrat vollzieht die übrigen Massnahmen gemäss Bundesgesetzgebung.