Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.320 DEPG CH-AG

§ 8 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure mit tierärztlichem Abschluss

Entschädigung nach Personenkategorien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 DEPG · Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure mit tierärztlichem Abschluss

1. Es werden folgende Entschädigungen ausgerichtet

a) Grundtaxe pro Besuch des Schlachtbetriebs: Fr. 25.-

b) * ...

c) * Grossvieh (Tiere der Rindergattung älter als 6 Wochen, Pferde)

1. Schlachttieruntersuchung je Tier: Fr. 9.-

2. Fleischuntersuchung je Tier: Fr. 9.-

d) * Kleinvieh (Tiere der Rindergattung bis und mit 6 Wochen, Schafe, Ziegen)

1. Schlachttieruntersuchung je Tier: Fr. 5.-

2. Fleischuntersuchung je Tier: Fr. 5.50

3. Schlachttieruntersuchung: Gruppentarif ab 5 Tiere je Tier: Fr. 2.50

e) * anderes Schlachtvieh

1. Schlachttieruntersuchung je Tier: Fr. 5.-

2. Fleischuntersuchung je Tier: Fr. 5.50

f) * Zuchtschalenwild

1. Schlachttieruntersuchung je Tier: Fr. 5.-

2. Fleischuntersuchung je Tier: Fr. 5.50

g) * Trichinenuntersuchung bei Schlachttieren und Wildschweinen (inkl. Materialentnahme sowie Versand ohne Porto): Fr. 15.-

h) * ...

i) * Mikrobiologische Fleischuntersuchungen und Fremdstoffuntersuchungen (inkl. Materialentnahme, Versand ohne Porto, abschliessende Beurteilung inklusive Weg): Fr. 65.-

j) * Fische, Federwild, Hasen, anderes Wild (Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung) pro Stunde: Fr. 130.-

k) Spezialaufträge des Kantonalen Veterinäramtes: gemäss § 6

l) schriftliche Meldung bezüglich Tierschutz- und Tierseuchenüberwachung gemäss Art. 53 der Fleischhygieneverordnung (FHyV) vom 1. März 1995: Fr. 8.-

m) * Hausgeflügel, Hauskaninchen (Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung) je Tier: Fr. 0.08

n) * Entnahme von Gehirnmaterial für BSE-Beprobung: Fr. 30.-

o) * Entnahme von Lungenmaterial für die Beprobung auf EP/APP der Schweine: Fr. 15.-

2. Die monatliche Berichterstattung (statistische Meldungen) ist durch die Grundtaxe abgegolten.

3. Vorbehalten bleiben Festanstellungen von Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleuren in Grossbetrieben im Sinne von Art. 4 Abs. 5 FHyV.

4. Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand inklusive Anfahrts- und Rückfahrtsweg wird mit Fr. 150.- pro Stunde entschädigt.

5. Bei Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in der Zeit zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird eine zusätzliche Pauschale von Fr. 50.- ausgerichtet.

6. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die ausserhalb der vereinbarten Termine stattfindet, wird mit Fr. 150.- pro Stunde entschädigt.

← § 7 DEPG Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Geltungsbereich § 10 DEPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →