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313.320 DEPG CH-AG

§ 7 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Kontrolltierärztinnen und -tierärzte

Entschädigung nach Personenkategorien
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§ 7 DEPG · Kontrolltierärztinnen und -tierärzte

1. Es werden folgende Entschädigungen ausgerichtet

a) Grundtaxe je Bestand und Besuch (inkl. Berichterstattung, Porto, Versand und MwSt): Fr. 48.-

b) Tuberkulinisierung, einschliesslich Kontrolle, je Tier: Fr. 7.-

c) Blut- oder Gewebeprobe: Fr. 8.50

d) Blutprobe bei Zuchtstier über 2 Jahre alt: Fr. 17.-

e) Einzelmilchprobe oder Kotprobe: Fr. 7.50

f) Sammelmilch- oder Sammelkotproben von höchstens 5 Einzelgemelken oder Kotproben: Fr. 20.-

g) Entnahme von Nachgeburtsmaterial, je Tier: Fr. 17.-

h) Reihenimpfungen, je Tier (Schutzimpfung): Fr. 5.-

i) Vorbeugende oder therapeutische Behandlung der Hypodermose, je Tier: Fr. 5.-

j) Ausstellen eines Zeugnisses, namentlich von Begleitdokumenten bei tierseuchenpolizeilichen Massnahmen: Fr. 10.-

2. Zeitaufwändige Probenahmen können im Einverständnis mit dem Kantonalen Veterinäramt gemäss dem für Bezirkstierärztinnen und -tierärzte üblichen Stundenansatz entschädigt werden.

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