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313.320 DEPG CH-AG

§ 19 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Publikation und Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 19 DEPG · Publikation und Inkrafttreten

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

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