313.320
DEPG
CH-AG
§ 19 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Publikation und Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 DEPG · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.