313.320
DEPG
CH-AG
§ 17 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Anpassung der Entschädigungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 DEPG · Anpassung der Entschädigungen
1. Der Regierungsrat kann die in diesem Dekret aufgeführten Entschädigungen im Rahmen der allgemeinen Kostenentwicklung entsprechend anpassen und dabei auch allfällige Veränderungen im Aufgabenbereich angemessen berücksichtigen.