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313.320 DEPG CH-AG

§ 17 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Anpassung der Entschädigungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 17 DEPG · Anpassung der Entschädigungen

1. Der Regierungsrat kann die in diesem Dekret aufgeführten Entschädigungen im Rahmen der allgemeinen Kostenentwicklung entsprechend anpassen und dabei auch allfällige Veränderungen im Aufgabenbereich angemessen berücksichtigen.

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