313.320
DEPG
CH-AG
§ 16 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Dienstfahrten
Weitere Entschädigungen
§ 16 DEPG · Dienstfahrten
1. Für Dienstfahrten innerhalb des Kantons dürfen private Motorfahrzeuge benützt werden.
2. Mit der Grundtaxe gemäss §§ 7-9 des Dekrets ist sowohl die Kilometerentschädigung wie auch die Fahrzeit abgegolten.
3. Mit der Entschädigung gemäss §§ 12 und 13 des Dekrets ist auch die Kilometerentschädigung abgegolten.
4. Bezirksärztinnen und -ärzte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für Dienstfahrten gemäss Tarmed zu dem gemäss § 3 des Dekrets anwendbaren Taxpunktwert entschädigt.