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313.320 DEPG CH-AG

§ 16 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Dienstfahrten

Weitere Entschädigungen
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§ 16 DEPG · Dienstfahrten

1. Für Dienstfahrten innerhalb des Kantons dürfen private Motorfahrzeuge benützt werden.

2. Mit der Grundtaxe gemäss §§ 7-9 des Dekrets ist sowohl die Kilometerentschädigung wie auch die Fahrzeit abgegolten.

3. Mit der Entschädigung gemäss §§ 12 und 13 des Dekrets ist auch die Kilometerentschädigung abgegolten.

4. Bezirksärztinnen und -ärzte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für Dienstfahrten gemäss Tarmed zu dem gemäss § 3 des Dekrets anwendbaren Taxpunktwert entschädigt.

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