313.320
DEPG
CH-AG
§ 15 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Taggelder
Weitere Entschädigungen
§ 15 DEPG · Taggelder
1. Für die Teilnahme an Kursen, Konferenzen, Kongressen und anderen Veranstaltungen im Auftrag der vorgesetzten Behörde wird eine Entschädigung von Fr. 200.- für den halben und Fr. 400.- für den ganzen Tag ausgerichtet. Allfällige Kursgelder übernimmt der Kanton.