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313.320 DEPG CH-AG

§ 15 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Taggelder

Weitere Entschädigungen
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§ 15 DEPG · Taggelder

1. Für die Teilnahme an Kursen, Konferenzen, Kongressen und anderen Veranstaltungen im Auftrag der vorgesetzten Behörde wird eine Entschädigung von Fr. 200.- für den halben und Fr. 400.- für den ganzen Tag ausgerichtet. Allfällige Kursgelder übernimmt der Kanton.

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