313.320
DEPG
CH-AG
§ 14 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Spesen
Weitere Entschädigungen
§ 14 DEPG · Spesen
1. Soweit dieses Dekret nichts Abweichendes bestimmt, werden Spesen entsprechend den in der kantonalen Verwaltung üblichen Ansätzen gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 und der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 vergütet.