313.320
DEPG
CH-AG
§ 13b Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Ärztinnen und Ärzte des koordinierten Sanitätsdienstes
Entschädigung nach Personenkategorien
§ 13b DEPG · Ärztinnen und Ärzte des koordinierten Sanitätsdienstes
1. Die Ärztinnen und Ärzte des koordinierten Sanitätsdienstes erhalten eine Jahresentschädigung von Fr. 4'000.-.
2. Die im Auftrag des Kantons erbrachten Leistungen werden ihnen mit Fr. 250.- pro Stunde entschädigt.