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313.320 DEPG CH-AG

§ 13b Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Ärztinnen und Ärzte des koordinierten Sanitätsdienstes

Entschädigung nach Personenkategorien
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§ 13b DEPG · Ärztinnen und Ärzte des koordinierten Sanitätsdienstes

1. Die Ärztinnen und Ärzte des koordinierten Sanitätsdienstes erhalten eine Jahresentschädigung von Fr. 4'000.-.

2. Die im Auftrag des Kantons erbrachten Leistungen werden ihnen mit Fr. 250.- pro Stunde entschädigt.

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