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313.320 DEPG CH-AG

§ 13a Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Infektionsärztinnen und -ärzte

Entschädigung nach Personenkategorien
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§ 13a DEPG · Infektionsärztinnen und -ärzte

1. Die Infektionsärztinnen und -ärzte erhalten eine Jahresentschädigung von Fr. 4'000.-.

2. Die im Auftrag des Kantons erbrachten Leistungen werden ihnen mit Fr. 250.- pro Stunde entschädigt.

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