313.320
DEPG
CH-AG
§ 13a Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Infektionsärztinnen und -ärzte
Entschädigung nach Personenkategorien
§ 13a DEPG · Infektionsärztinnen und -ärzte
1. Die Infektionsärztinnen und -ärzte erhalten eine Jahresentschädigung von Fr. 4'000.-.
2. Die im Auftrag des Kantons erbrachten Leistungen werden ihnen mit Fr. 250.- pro Stunde entschädigt.