313.320
DEPG
CH-AG
§ 13 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Drogerienvisitatorinnen und -visitatoren
Entschädigung nach Personenkategorien
§ 13 DEPG · Drogerienvisitatorinnen und -visitatoren
1. Für Visitationen (inkl. Vorbereitung, Fahrzeit und das Abfassen von Berichten) sowie für andere Verrichtungen im Auftrag der Kantonsapothekerin beziehungsweise des Kantonsapothekers wird eine Entschädigung von Fr. 100.- pro Stunde ausgerichtet.