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313.320 DEPG CH-AG

§ 13 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Drogerienvisitatorinnen und -visitatoren

Entschädigung nach Personenkategorien
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§ 13 DEPG · Drogerienvisitatorinnen und -visitatoren

1. Für Visitationen (inkl. Vorbereitung, Fahrzeit und das Abfassen von Berichten) sowie für andere Verrichtungen im Auftrag der Kantonsapothekerin beziehungsweise des Kantonsapothekers wird eine Entschädigung von Fr. 100.- pro Stunde ausgerichtet.

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