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313.320 DEPG CH-AG

§ 11 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - b) Übrige Verrichtungen und Hilfskräfte

Entschädigung nach Personenkategorien
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§ 11 DEPG · b) Übrige Verrichtungen und Hilfskräfte

1. Die übrigen Verrichtungen im Auftrag des Kantons werden mit Fr. 45.- pro Stunde entschädigt.

2. Hilfskräfte werden mit Fr. 35.- pro Stunde entschädigt.

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