313.320
DEPG
CH-AG
§ 11 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - b) Übrige Verrichtungen und Hilfskräfte
Entschädigung nach Personenkategorien
§ 11 DEPG · b) Übrige Verrichtungen und Hilfskräfte
1. Die übrigen Verrichtungen im Auftrag des Kantons werden mit Fr. 45.- pro Stunde entschädigt.
2. Hilfskräfte werden mit Fr. 35.- pro Stunde entschädigt.