§ 10 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Bieneninspektorinnen und -inspektoren; a) Jahresentschädigung
§ 10 DEPG · Bieneninspektorinnen und -inspektoren; a) Jahresentschädigung
1. Die kantonale Bieneninspektorin beziehungsweise der kantonale Bieneninspektor erhält eine Jahresentschädigung von Fr. 1'500.-, die Kreisinspektorinnen und Kreisinspektoren eine solche von Fr. 600.-.
2. Die Jahresentschädigung der kantonalen Bieneninspektorin beziehungsweise des kantonalen Bieneninspektors ist das Entgelt für
a) die generelle Bereitschaft zu amtlichen Verrichtungen;
b) das Abfassen des Jahresberichts;
c) Rekrutierung von Hilfskräften im Bedarfsfall;
d) Koordinationsfunktion im Seuchenfall;
e) nicht einzelfallbezogene administrative Tätigkeiten.
3. Die Jahresentschädigung der Kreisinspektorinnen und Kreisinspektoren ist das Entgelt für
a) die generelle Bereitschaft zu amtlichen Verrichtungen;
b) Rekrutierung von Hilfskräften im Bedarfsfall;
c) Führung des Verzeichnisses über die Standorte der Bienenvölker gemäss Art. 309 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995;
d) nicht einzelfallbezogene administrative Tätigkeiten.