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313.320 DEPG CH-AG

§ 10 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Bieneninspektorinnen und -inspektoren; a) Jahresentschädigung

Entschädigung nach Personenkategorien
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§ 10 DEPG · Bieneninspektorinnen und -inspektoren; a) Jahresentschädigung

1. Die kantonale Bieneninspektorin beziehungsweise der kantonale Bieneninspektor erhält eine Jahresentschädigung von Fr. 1'500.-, die Kreisinspektorinnen und Kreisinspektoren eine solche von Fr. 600.-.

2. Die Jahresentschädigung der kantonalen Bieneninspektorin beziehungsweise des kantonalen Bieneninspektors ist das Entgelt für

a) die generelle Bereitschaft zu amtlichen Verrichtungen;

b) das Abfassen des Jahresberichts;

c) Rekrutierung von Hilfskräften im Bedarfsfall;

d) Koordinationsfunktion im Seuchenfall;

e) nicht einzelfallbezogene administrative Tätigkeiten.

3. Die Jahresentschädigung der Kreisinspektorinnen und Kreisinspektoren ist das Entgelt für

a) die generelle Bereitschaft zu amtlichen Verrichtungen;

b) Rekrutierung von Hilfskräften im Bedarfsfall;

c) Führung des Verzeichnisses über die Standorte der Bienenvölker gemäss Art. 309 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995;

d) nicht einzelfallbezogene administrative Tätigkeiten.

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