313.320
DEPG
CH-AG
§ 1 Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 DEPG · Geltungsbereich
1. Dieses Dekret regelt abschliessend die Ansprüche von Personen, die im Bereich des Gesundheitswesens nebenamtlich im Auftrag des Kantons tätig sind.
2. Lohnnebenkosten werden nur in dem durch die Sozialversicherungsgesetzgebung des Bunds zwingend vorgeschriebenen Rahmen ausgerichtet.