Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.320 DEPG CH-AG

Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) - Geltungsbereich (DEPG)

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Allgemeines

1. Dieses Dekret regelt abschliessend die Ansprüche von Personen, die im Bereich des Gesundheitswesens nebenamtlich im Auftrag des Kantons tätig sind.

2. Lohnnebenkosten werden nur in dem durch die Sozialversicherungsgesetzgebung des Bunds zwingend vorgeschriebenen Rahmen ausgerichtet.

Entschädigung nach Personenkategorien

1. Die Einsatzleiterinnen und -leiter Sanität erhalten für die effektiv geleistete Einsatzzeit eine Entschädigung von Fr. 50.- pro Stunde.

2. Für Pikettdienst wird eine jährliche pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.- ausgerichtet.

Entschädigung nach Personenkategorien

1. Es werden folgende Entschädigungen ausgerichtet

a) Grundtaxe je Bestand und Besuch (inkl. Berichterstattung, Porto, Versand und MwSt): Fr. 48.-

b) Tuberkulinisierung, einschliesslich Kontrolle, je Tier: Fr. 7.-

c) Blut- oder Gewebeprobe: Fr. 8.50

d) Blutprobe bei Zuchtstier über 2 Jahre alt: Fr. 17.-

e) Einzelmilchprobe oder Kotprobe: Fr. 7.50

f) Sammelmilch- oder Sammelkotproben von höchstens 5 Einzelgemelken oder Kotproben: Fr. 20.-

g) Entnahme von Nachgeburtsmaterial, je Tier: Fr. 17.-

h) Reihenimpfungen, je Tier (Schutzimpfung): Fr. 5.-

i) Vorbeugende oder therapeutische Behandlung der Hypodermose, je Tier: Fr. 5.-

j) Ausstellen eines Zeugnisses, namentlich von Begleitdokumenten bei tierseuchenpolizeilichen Massnahmen: Fr. 10.-

2. Zeitaufwändige Probenahmen können im Einverständnis mit dem Kantonalen Veterinäramt gemäss dem für Bezirkstierärztinnen und -tierärzte üblichen Stundenansatz entschädigt werden.

Entschädigung nach Personenkategorien

1. Es werden folgende Entschädigungen ausgerichtet

a) Grundtaxe pro Besuch des Schlachtbetriebs: Fr. 25.-

b) * ...

c) * Grossvieh (Tiere der Rindergattung älter als 6 Wochen, Pferde)

1. Schlachttieruntersuchung je Tier: Fr. 9.-

2. Fleischuntersuchung je Tier: Fr. 9.-

d) * Kleinvieh (Tiere der Rindergattung bis und mit 6 Wochen, Schafe, Ziegen)

1. Schlachttieruntersuchung je Tier: Fr. 5.-

2. Fleischuntersuchung je Tier: Fr. 5.50

3. Schlachttieruntersuchung: Gruppentarif ab 5 Tiere je Tier: Fr. 2.50

e) * anderes Schlachtvieh

1. Schlachttieruntersuchung je Tier: Fr. 5.-

2. Fleischuntersuchung je Tier: Fr. 5.50

f) * Zuchtschalenwild

1. Schlachttieruntersuchung je Tier: Fr. 5.-

2. Fleischuntersuchung je Tier: Fr. 5.50

g) * Trichinenuntersuchung bei Schlachttieren und Wildschweinen (inkl. Materialentnahme sowie Versand ohne Porto): Fr. 15.-

h) * ...

i) * Mikrobiologische Fleischuntersuchungen und Fremdstoffuntersuchungen (inkl. Materialentnahme, Versand ohne Porto, abschliessende Beurteilung inklusive Weg): Fr. 65.-

j) * Fische, Federwild, Hasen, anderes Wild (Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung) pro Stunde: Fr. 130.-

k) Spezialaufträge des Kantonalen Veterinäramtes: gemäss § 6

l) schriftliche Meldung bezüglich Tierschutz- und Tierseuchenüberwachung gemäss Art. 53 der Fleischhygieneverordnung (FHyV) vom 1. März 1995: Fr. 8.-

m) * Hausgeflügel, Hauskaninchen (Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung) je Tier: Fr. 0.08

n) * Entnahme von Gehirnmaterial für BSE-Beprobung: Fr. 30.-

o) * Entnahme von Lungenmaterial für die Beprobung auf EP/APP der Schweine: Fr. 15.-

2. Die monatliche Berichterstattung (statistische Meldungen) ist durch die Grundtaxe abgegolten.

3. Vorbehalten bleiben Festanstellungen von Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleuren in Grossbetrieben im Sinne von Art. 4 Abs. 5 FHyV.

4. Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand inklusive Anfahrts- und Rückfahrtsweg wird mit Fr. 150.- pro Stunde entschädigt.

5. Bei Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in der Zeit zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird eine zusätzliche Pauschale von Fr. 50.- ausgerichtet.

6. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die ausserhalb der vereinbarten Termine stattfindet, wird mit Fr. 150.- pro Stunde entschädigt.

Entschädigung nach Personenkategorien

1. Die kantonale Bieneninspektorin beziehungsweise der kantonale Bieneninspektor erhält eine Jahresentschädigung von Fr. 1'500.-, die Kreisinspektorinnen und Kreisinspektoren eine solche von Fr. 600.-.

2. Die Jahresentschädigung der kantonalen Bieneninspektorin beziehungsweise des kantonalen Bieneninspektors ist das Entgelt für

a) die generelle Bereitschaft zu amtlichen Verrichtungen;

b) das Abfassen des Jahresberichts;

c) Rekrutierung von Hilfskräften im Bedarfsfall;

d) Koordinationsfunktion im Seuchenfall;

e) nicht einzelfallbezogene administrative Tätigkeiten.

3. Die Jahresentschädigung der Kreisinspektorinnen und Kreisinspektoren ist das Entgelt für

a) die generelle Bereitschaft zu amtlichen Verrichtungen;

b) Rekrutierung von Hilfskräften im Bedarfsfall;

c) Führung des Verzeichnisses über die Standorte der Bienenvölker gemäss Art. 309 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995;

d) nicht einzelfallbezogene administrative Tätigkeiten.

Entschädigung nach Personenkategorien

1. Die übrigen Verrichtungen im Auftrag des Kantons werden mit Fr. 45.- pro Stunde entschädigt.

2. Hilfskräfte werden mit Fr. 35.- pro Stunde entschädigt.

Entschädigung nach Personenkategorien

1. Für Visitationen (inkl. Vorbereitung, Fahrzeit und das Abfassen von Berichten) sowie für andere Verrichtungen im Auftrag der Kantonsapothekerin beziehungsweise des Kantonsapothekers wird eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Stunde ausgerichtet.

Entschädigung nach Personenkategorien

1. Für Visitationen (inkl. Vorbereitung, Fahrzeit und das Abfassen von Berichten) sowie für andere Verrichtungen im Auftrag der Kantonsapothekerin beziehungsweise des Kantonsapothekers wird eine Entschädigung von Fr. 100.- pro Stunde ausgerichtet.

Entschädigung nach Personenkategorien

1. Die Infektionsärztinnen und -ärzte erhalten eine Jahresentschädigung von Fr. 4'000.-.

2. Die im Auftrag des Kantons erbrachten Leistungen werden ihnen mit Fr. 250.- pro Stunde entschädigt.

Entschädigung nach Personenkategorien

1. Die Ärztinnen und Ärzte des koordinierten Sanitätsdienstes erhalten eine Jahresentschädigung von Fr. 4'000.-.

2. Die im Auftrag des Kantons erbrachten Leistungen werden ihnen mit Fr. 250.- pro Stunde entschädigt.

Weitere Entschädigungen

1. Soweit dieses Dekret nichts Abweichendes bestimmt, werden Spesen entsprechend den in der kantonalen Verwaltung üblichen Ansätzen gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 und der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 vergütet.

Weitere Entschädigungen

1. Für die Teilnahme an Kursen, Konferenzen, Kongressen und anderen Veranstaltungen im Auftrag der vorgesetzten Behörde wird eine Entschädigung von Fr. 200.- für den halben und Fr. 400.- für den ganzen Tag ausgerichtet. Allfällige Kursgelder übernimmt der Kanton.

Weitere Entschädigungen

1. Für Dienstfahrten innerhalb des Kantons dürfen private Motorfahrzeuge benützt werden.

2. Mit der Grundtaxe gemäss §§ 7-9 des Dekrets ist sowohl die Kilometerentschädigung wie auch die Fahrzeit abgegolten.

3. Mit der Entschädigung gemäss §§ 12 und 13 des Dekrets ist auch die Kilometerentschädigung abgegolten.

4. Bezirksärztinnen und -ärzte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für Dienstfahrten gemäss Tarmed zu dem gemäss § 3 des Dekrets anwendbaren Taxpunktwert entschädigt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat kann die in diesem Dekret aufgeführten Entschädigungen im Rahmen der allgemeinen Kostenentwicklung entsprechend anpassen und dabei auch allfällige Veränderungen im Aufgabenbereich angemessen berücksichtigen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Das Dekret über die Entschädigung der Medizinalpersonen für amtliche Verrichtungen vom 6. Dezember 1988 wird aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →