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Geltungsbereich

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.

1. Die Gebühren betragen

1. Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung: CHF 300.-

2. Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13 Reglement: CHF 300.-

3. Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung: CHF 300.-

4. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Theorie: CHF 500.-

5. * Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis (Art. 15 bzw. 25 Reglement): CHF 950.-

2. Die Gebühren gem. Ziffer 1 und 3 sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gem. Ziffer 2, 4 und 5 sind gemäss Art. 9 Abs. 2 Prüfungsreglement zu entrichten.

3. Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004.

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