Art. 2 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) - Gebührenansätze
Art. 2 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) · Gebührenansätze
1. Die Gebühren betragen
1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom: CHF 70.- bis 130.-
2. *
a) * Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register: CHF 90.- bis 130.-
b) * Jährliche Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register an eine öffentliche oder private Stelle über eine Standardschnittstelle: CHF 100.- bis 1'000.-
3.
a) Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sowie für die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringenden gemäss Art. 8 VO Ausland je: CHF 400.-
b) Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs bzw. die Nachprüfung der Qualifikation sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf je: CHF 1'000.-
4.
a) Entscheide der Rekurskommission betreffend ausländische Berufsqualifikationen und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie: CHF 1'000.-
b) Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf: CHF 2'000.-
5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einer schweizerischen Berufsqualifikation, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen: CHF 100.-
6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand: CHF 100.- bis 300.-
2. Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2, 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.
3. Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.