§ 9 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Bewilligungsvoraussetzungen; Unterlagen und Angaben
§ 9 VBOB · Bewilligungsvoraussetzungen; Unterlagen und Angaben
1. Mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss den §§ 4, 8, 9 und 27 GesG sind folgende Unterlagen einzureichen
a) Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für den entsprechenden Beruf, insbesondere Diplome, Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel,
b) tabellarischer Lebenslauf,
c) aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister. Bei Personen, die noch nicht fünf Jahre in der Schweiz leben, zusätzlich ein Auszug aus dem Strafregister des Herkunftslandes,
d) Akademische Titel falls vorhanden,
e) Nachweis über die Absolvierung der verlangten praktischen Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss (bei Teilzeit erhöht sich die Dauer entsprechend) und
f) Angaben zu Ort der Tätigkeit und Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme.
2. Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Diploms oder Ausbildungsabschlusses haben auf Verlangen zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen
a) * Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, wobei dieser in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu erbringen ist,
b) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in einer schweizerischen Landessprache abgefasst sind.
2 bis Bei Gesuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 4 GesG sind zusätzlich folgende Nachweise zu erbringen
a) * Vorliegen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
b) * Angaben zu zweckmässigen Räumen, erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln und
c) * Angaben zur Gesellschaftsform.
3. Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen, insbesondere ein Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand der gesuchstellenden Person im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht.
4. Personen, welche die beantragte Tätigkeit bereits in einem andern Kanton oder Staat selbstständig ausgeübt haben, haben neben einer gültigen Berufsausübungsbewilligung eine aktuelle Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Rechtmässigkeit und Unbedenklichkeit der dortigen Tätigkeit beizubringen.
5. Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
6. Das Departement kann für die einzelnen Berufe vollzugserläuternde Richtlinien erlassen.