311.121
VBOB
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Bestätigung
Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren - Meldungen gemäss § 6 GesG
§ 8 VBOB · Bestätigung
1. Das Departement teilt der gemäss § 7 Abs. 1 meldepflichtigen Person schriftlich mit, ob sie die Tätigkeit aufnehmen kann.
2. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.