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311.121 VBOB CH-AG

§ 8 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Bestätigung

Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren - Meldungen gemäss § 6 GesG
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§ 8 VBOB · Bestätigung

1. Das Departement teilt der gemäss § 7 Abs. 1 meldepflichtigen Person schriftlich mit, ob sie die Tätigkeit aufnehmen kann.

2. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.

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