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311.121 VBOB CH-AG

§ 7 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Meldeverfahren

Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren - Meldungen gemäss § 6 GesG
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§ 7 VBOB · Meldeverfahren

1. Meldungen für 90-Tage Dienstleistungserbringende mit Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton sind dem Departement rechtzeitig schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen und Angaben einzureichen. Der Meldung sind in Kopie insbesondere beizulegen

a) Diplom beziehungsweise Ausbildungsabschluss,

b) Angaben zu Beginn und Dauer der Tätigkeit sowie Ort der Ausübung,

c) * gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons,

d) aktuelle Unbedenklichkeitsbestätigung der zuständigen Gesundheitsbehörde und

e) tabellarischer Lebenslauf.

2. Bei ausländischen Dienstleistungserbringenden finden die Bestimmungen des BGMD [4] sowie Art. 10 Abs. 2, Art. 11 und Art. 12 Abs. 1, 3 und 4 der VMD [5] analoge Anwendung. Weiter sind auf Verlangen insbesondere einzureichen

a) * Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, wobei dieser in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu erbringen ist,

b) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind.

3. Das Departement kann zusätzliche Unterlagen einfordern.

4. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen.

5. Bei Meldungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.

6. Die Meldung ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern.

7. Veränderungen in den Verhältnissen wie Beendigung der Tätigkeit, Änderungen der Personalien sowie der Geschäftsadresse oder Privatadresse sind dem Departement umgehend schriftlich zu melden.

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