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311.121 VBOB CH-AG

§ 6 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Mutationen

Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren - Bewilligungen
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§ 6 VBOB · Mutationen

1. Veränderungen in den Verhältnissen wie Beendigung oder Verlegung der Tätigkeit, Änderungen der Personalien, der Geschäfts- oder Privatadresse und der Gesellschaftsform sowie Mutationen bei den Medizinalpersonen, die zur Stellvertretung oder Assistenz bewilligt sind, müssen dem Departement umgehend schriftlich gemeldet werden.

2. Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung haben dem Departement zusätzlich bauliche Veränderungen, Änderung der Organisation und der Gesellschaftsform, der Bezeichnung, des Leistungsangebots und des Tätigkeitsgebiets sowie Veränderungen bei der Leitung und der Stellvertretung zu melden.

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