311.121
VBOB
CH-AG
§ 53 Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) - Berufsbezeichnung und Titel
Berufausübung und Berufspflichten - Berufsausübung und Berufspflichten allgemein
§ 53 VBOB · Berufsbezeichnung und Titel
1. Die Berufsbezeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.
2. Titel und Spezialistenbezeichnungen sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Insbesondere dürfen ausländische Titel nur im Wortlaut und in der Landessprache unter Beifügung des Herkunftslands verwendet werden.
3. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Orts der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaats verwendet werden.